Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 67 Befreiungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 488
Nach Gewicht
- VG Minden, 21.09.2022 – 9 K 4760/18Zitiert von 1
- VG Halle, 10.01.2025 – 4 B 296/24 HALZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2025 – 8 A 10870/24.OVGZitiert von 2
- VGH Bayern, 24.07.2024 – 14 B 22.2247Zitiert von 3
- VG Berlin, 18.09.2019 – 19 K 417.17Zitiert von 6
- VG Trier, 22.01.2024 – 9 K 2400/23.TR
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.04.2026 – 4 B 450/26
- BVerwG, 26.03.2026 – 10 C 3.25Entschädigung für Vernässung von Forstflächen durch BiberdämmeZitiert von 1
- BVerwG, 26.03.2026 – 10 C 4.25Zitiert von 1
488 Entscheidungen zu § 67 BNatSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/67#abs-1 (1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/67#abs-2 (2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/67#abs-3 (3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.