Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 67 Befreiungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/67#abs-1 (1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/67#abs-2 (2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/67#abs-3 (3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.
Wird zitiert von 512 Entscheidungen zu § 67 BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Minden, 21.09.2022 – 9 K 4760/18Zitiert von 1
- VG Halle, 10.01.2025 – 4 B 296/24 HALZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.08.2025 – 8 A 10870/24.OVGZitiert von 2
- VGH Bayern, 24.07.2024 – 14 B 22.2247Zitiert von 3
- VG Berlin, 18.09.2019 – 19 K 417.17Zitiert von 6
- VG Trier, 22.01.2024 – 9 K 2400/23.TR
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 25.08.2026 – 1 ZB 25.482Bauplanungsrecht: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung betreffend ein Bienenhaus im Außenbereich Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 261/24.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 30.04.2026 – 4 B 450/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.